Die Statistiken besagen: Jeder vierte Arbeitnehmer wird vor dem Rentenalter berufsunfähig. Sowohl die Befürworter als auch die Kritiker der Branche ziehen daraus den richtigen Schluss, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung unabdingbar ist. Meinungsverschiedenheiten gibt es aber bei der Frage, welcher Weg der richtige ist?
Bei identischen BU-Bedingungen kann man den gewünschten Schutz auf verschiedene Art und Weise realisieren. Eine große Entscheidungshilfe liefern die Angaben im Internet, dass nur 1% – 1,5% der Inhaber einer BU-Police auch tatsächlich die Leistungen beziehen. Die Kluft zwischen der BU-Häufigkeit und der BU-Leistungsrate ist in erster Linie durch eine Vorselektion des Bestandes (nur Gesunde bekommen den Schutz), eine häufig begrenzte Dauer der Zahlungen und ein unzureichendes Bewusstsein in den besonders gefährdeten Berufsgruppen zu erklären. Weiß man von der Diskrepanz zwischen dem hohen Risiko und der recht geringen persönlichen Wahrscheinlichkeit des Leistungsbezuges, so setzt man sich mit dem Problem rational auseinander und wählt den richtigen Durch-führungsweg. Die Beispiele für eine garantierte BU-Rente in Höhe von € 1.000,- bis Endalter 62 für einen 30-jährigen Übersetzer (Brutto € 36.000 p. a.) zeigen die Unterschiede:
Die selbständige Berufsunfähigkeit mit Beitragsverrechnung ist zweifelsohne eine interessante Alternative für den wohlhabenden Kunden, der sich die Ausgaben für eine reine Risikoversicherung problemlos leisten kann und im Falle der Nichtbeanspruchung der Leistungen seinem Geld nicht nachtrauern muss (sprichwörtliche “Peanuts”).
Bei den nicht so finanzstarken Personen ist zwar vordergründig der niedrigere Beitrag (€ 44,13/Monat) verlockend, die Ausgaben können aber i. d. R. nicht steuermindernd verwertet werden (einkommensbezogen relativ hohe Nettobelastung) und die Gefahr des Verlustes des Schutzes bei finanziellen Engpässen ist sehr groß. Wird man nicht zum BU-Fall, so hat man im Laufe des Lebens aus dem Nettoeinkommen € 16.946 “umsonst” für die Solidargemeinschaft der Versicherten ausgegeben. Muss man seine finanzielle Zukunft präziser planen und dabei an die Versorgung im Alter denken, so zieht man eher andere Lösungen in Erwägung, wie z. B. die einer guten Investment-BU. Der Beitrag ist zwar höher und liegt bei € 73,61 pro Monat (Gesamtaufwand finanziert aus dem Netto-einkommen: € 28.266), man bekommt dafür aber bei leistungsfreiem Ablauf eine steuerfreie Auszahlung* in Höhe von € 31.143 bei 8% Wertentwicklung. Ein Auszahlungsbetrag, der die Aufwendungen kompensieren kann, ist jedem willkommen. Mit 66 Jahren fängt doch das Leben an! Die BUZ in Verbindung mit der meinem Favoriten, der masterway Investmentpolice, in der 3. Schicht kostet als BUZ-D-Variante (5%) zwar € 47,60/Monat (Gesamtaufwand für die BU: € 18.278), hat aber den großen Vorteil, dass gleichzeitig ein abgesicherter Kapitalaufbau stattfindet. Im BU-Fall bezieht man die zugesagte Rente und der Aufbau der Altersvorsorge wird dynamisch (hier: 5%) durch den Versicherer übernommen, so dass man mit 62 einen gleitenden Übergang in die dann recht hohe Altersrente erfährt. Im Falle von temporären finanziellen Engpässen kann man den Vertrag durch Stundung bzw. Ausgleich der rückständigen Beiträge durch die Depotentnahme retten. Sofern dieser BUZ-D-Schutz in der 1. Schicht, in Verbindung mit der sogenannten Basisrente vereinbart wurde, kann man die Aufwendungen steuerlich geltend machen. Im Jahre 2012 sind 74% der Ausgaben steuerlich verwertbar, so dass sich der BU-Nettoeigenbeitrag von € 48,92 auf ca. € 35,88 reduziert (beim Bruttoeinkommen € 36.000 p. a.). Von Jahr zu Jahr erhöht sich die Abzugsfähigkeit und der Eigenaufwand wird immer geringer (durchschnittlich € 32,70). So wird der BU-Schutz mit fallendem Eigenaufwand erreicht – zum großen Teil auf Kosten des Finanzamtes. Im BU-Fall ergäbe sich dagegen in den häufigsten Konstellationen kaum eine steuerliche Relevanz – bei Rentenhöhen von weniger als ca. € 1.500,- /Monat musste z. B. in 2006 kein Neurentner Steuern zahlen.

* Stand 02.01.2012

 

Der Fiskus hat im Jahr 2011 viel auf den Weg gebracht und beschert privaten wie betrieblichen Steuerzahlern viele Änderungen, pünktlich ab dem 1.1.2012 mit dem Start der Silvesterraketen. Nachfolgend wichtige Informationen für die Ermittlung privater Einkünfte in der Zusammenfassung.

 Pendlerpauschale:

Ab 2012 wird die Berechnung der Entfernungspauschale vereinfacht. Bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel – Pkw, Bus oder Bahn – dürfen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr für jeden einzelnen Tag belegt werden. Nur wenn diese für das gesamte Kalenderjahr höher sind als die Entfernungspauschale, ist ein Nachweis erforderlich. Dafür darf kein tageweiser Vergleich mehr stattfinden.

 Billigmiete:

Mit der Vereinheitlichung der Prozentgrenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung auf 66 % wird die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vereinfacht. Beträgt die ortsübliche Miete bei auf Dauer angelegter Vermietung nicht weniger als 66 %, wird grundsätzlich ohne Überschussprognose die Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt und der komplette Werbungskostenabzug akzeptiert. Bei preiswerteren Mieten gelingt das dann generell nur anteilig.

 Arbeitnehmer-Pauschbetrag:

Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920,00 € auf 1.000,00 € macht für eine halbe Million Arbeitnehmer zusätzlich das Sammeln von Belegen und den Einzelnachweis der Aufwendungen entbehrlich. Insgesamt ist somit für rund 22 Millionen Arbeitnehmer – etwa 60 % aller steuerpflichtigen Arbeitnehmer – kein Einzelnachweis der Werbungskosten in der Steuererklärung mehr erforderlich. Zu beachten ist, dass es sich bei der Anhebung des Pauschbetrages um eine Maßnahme handelt, die bereits rückwirkend für das Jahr 2011 greift und vom Arbeitgeber mit der Gehaltsabrechnung für Dezember berücksichtigt wird.

 Elektronisches Lohnsteuerabzugsverfahren:

Das Lohnsteuerabzugsverfahren befindet sich im Umbruch und wird derzeit noch durch Papierdokumente geprägt. Dies geschieht mit der immer noch geltenden Lohnsteuerkarte 2010 oder der an ihrer Stelle vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung für 2011. Das wird durch ein elektronisches Abrufverfahren abgelöst und der Arbeitgeber soll die für den Steuerabzug benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale – kurz ELStAM – elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen können. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einmalig sein Geburtsdatum und seine Steuer-Identifikationsnummer angibt und ihm mitteilt, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Der Arbeitgeber muss sich authentifizieren und kann dann mit Hilfe dieser vom Arbeitnehmer erhaltenen Angaben die benötigten ELStAM für den Lohnsteuerabzug elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen. Der ursprünglich ab Neujahr 2012 vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und den erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verzögert sich aber aufgrund technischer Schwierigkeiten und der Einsatz ist derzeit zum 1.1.2013 geplant.

 Erbe:

Wird eine Immobilie vererbt oder verschenkt, ist zur Ermittlung des Verkehrswertes das Sachwertverfahren eine von drei Rechenalternativen. Hierbei werden die Regelherstellungskosten an Hand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes an die Entwicklung der aktuellen Baupreise angepasst. Das bedeutet in der Praxis regelmäßig für die Steuer teurere Erbschaften. Sofern die erhaltene Immobilie vermietet wird, muss der neue Besitzer die Abschreibungsbeträge vom Überlassenden übernehmen.

 

Der Fiskus hat im Jahr 2011 viel auf den Weg gebracht und beschert privaten wie betrieblichen Steuerzahlern viele Änderungen, pünktlich ab dem 1.1.2012 mit dem Start der Silvesterraketen. Nachfolgend wichtige Informationen für Familien in der Zusammenfassung:

Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten:

Die Neuregelung verzichtet auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern, wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit, Behinderung. Wer Kinderbetreuungskosten hat, darf diese künftig steuerlich geltend machen. Dadurch reduziert sich der Nachweis- und Erklärungsaufwand bei der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung deutlich. Im Rahmen des bisherigen Abzugshöchstbetrags von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000,00 € pro Jahr und Kind, werden Kinderbetreuungskosten nunmehr einheitlich als Sonderausgaben berücksichtigt.

 Wegfall der Einkommensgrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich:

Nach der bisherigen Regelung waren der Anspruch auf Kindergeld und -freibeträge davon abhängig, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag von 8.004 € nicht übersteigen. Ab 2012 wird ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren unabhängig von seinen eigenen Einkünften berücksichtigt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums allerdings nur, wenn es nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

 Übertrag von Freibeträgen für Kinder:

Bisherig kann bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere seiner Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber nicht nachkommt. Die Möglichkeit, sich den Kinderfreibetrag des anderen Elternteils übertragen zu lassen, wird um die Fälle erweitert, in denen der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

 Behinderung:

Die Erweiterung der Übertragungsmöglichkeit des Kinderfreibetrages wirkt sich auch auf die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages aus. Der Elternteil, der ein behindertes Kind betreut und für dessen Unterhalt überwiegend allein aufkommt, kann sich neben dem Kinder- auch den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes in voller Höhe übertragen lassen.

 Betreuung:

Neu ist auch, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf den anderen Elternteil verhindern kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder eigenen Betreuungsaufwand hat.

 Außergewöhnliche Belastung und Spendenabzug:

Nach dem Jahreswechsel werden die abgeltend besteuerten Kapitalerträge nicht mehr bei der Berechnung der zumutbaren Belastung sowie des Höchstbetrages beim Spendenabzug berücksichtigt. Insoweit entfällt die Notwendigkeit, diese Zinsen, Dividenden und Börsengewinne nur für diese Zwecke in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Erstattung von Sonderausgaben:

Die steuerliche Berücksichtigung von erstatteten Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen oder Kirchensteuern wird neu geregelt. Ein Erstattungsbetrag wird mit den im Jahr getätigten gleichartigen Aufwendungen verrechnet und der Differenzbetrag dann als Sonderausgabe berücksichtigt. Sind die Erstattungen höher als die Aufwendungen, wird dieser Erstattungsüberhang berücksichtigt, indem er das Einkommen dieses Jahres entsprechend erhöht.

Riester-Rente: Um Rückforderungen von Zulagen bei der Riester-Förderung wegen einer schleichenden Änderung der Zulagenberechtigung zu vermeiden, ist bei mittelbar Zulagenberechtigten die Zahlung eines Mindestbeitrags von 60,00 € vorgesehen. Die Riester-Förderberechtigten werden von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen in Kürze über die Neuregelung informiert.

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